Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Niemetz Metall-GmbH
Stand: 01.2008
1. AllgemeinesDiese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die die Firma Niemetz Metall-GmbH abschließt. Sie gelten sowohl dann, wenn die Firma Niemetz als Verkäufer als auch dann, wenn sie als Werkunternehmer auftritt. Bei Werklieferungsverträgen finden zusätzlich unsere Montagebedingungen Anwendung. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Weitergabe an Dritte - auch auszugsweise - ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. 2. PreiseDie Preise verstehen sich falls nicht anders vereinbart wurde, ab Werk oder Lager zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (auch für Verzugskosten, Fracht und Verpackung). 3. ZahlungsbedingungenZahlungen sind in bar ohne Abzug zu leisten. Voraus- und Anzahlungen werden nicht verzinst. Skonto muß ausdrücklich vereinbart werden. Der in der Rechnung ausgewiesene Montagepreisanteil ist sofort nach Beendigung der Montage zu zahlen. Wechsel werden nur zahlungshalber und nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich aller Aufwendungen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert endgültig verfügen können. 4. EigentumsvorbehaltAlle gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen und Leistungen innerhalb der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum des Verkäufers bzw. Werkunternehmers. |
5. LieferzeitDie Lieferzeit rechnet vom Tage der Klarstellung und der Verständigung hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten des Auftrags bis zur Fertigstellung im Betrieb. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung eventueller Pläne und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. 6. GefahrenübergangDie Gefahr geht bei Verlassen des Werks auf den Besteller über. Verpackung, Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der vereinbarte Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße. Das Abladen einschl. Transport zur Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Besteller, der im Verzugsfall insoweit Kosten und Gefahr des Abladens bzw. Stapelns und Rücktransportes zu tragen hat. 7. Haftung und GewährleistungDie Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu prüfen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Fertigstellung, spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware bzw. nach Abnahme der Werkleistung schriftlich geltend zu machen.
Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur, wenn der Keim Mangelanfälligkeit bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand und beschränkt sich auf Nachbesserungen: nachweislich fehlerhaft Teile werden kostenlos geliefert. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Geringe Oberflächenschäden (Lackfehler) an der Außensichtfläche berechtigen nicht zu Mängelrügen, die Oberflächen entsprechen Industriequalität. 8. Recht auf RücktrittDer Verwender der allg. Geschäftsbedingung hat ein Recht, vom Vertrag zurückzutreten bei folgenden unvorhergesehenen Ereignissen: Höhere Gewalt, Streik und Naturkatastrophen, sowie bei unvorhersehbaren, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse, an denen der Verwender schuldlos ist. Bei Fixgeschäften darf der Verwender zurücktreten, falls er aufgrund eines Arbeitskampfes nicht leisten kann. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch bei unvorhergesehenen Ereignissen in Dauer- und Sukzessivschuldverhältnissen. Der Verwender ist weiterhin berechtigt, bei fehlender Selbstbelieferung Kaufleuten gegenüber vom Vertrag zurückzutreten. Nichtkaufleuten gegenüber dann, wenn der Verwender nachweist, dass er ein Deckungsgeschäft mit dem Lieferanten abgeschlossen hat und von diesem im Stich gelassen worden ist. 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und RechtErfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz unserer Firma. Für sich aus dem Vertragsverhältnis ergehende Streitigkeiten ist Gerichtsstand Bamberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich. |